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Schulweg und Schulbeginn
1.1
Die Schüler kommen frühestens 15
und spätestens 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände an.
Fahrräder und Mofas müssen
verkehrssicher sein und im Fahrradstellbereich abgeschlossen werden. Das
Befahren des Pausengeländes mit Fahrrädern oder Mofas ist während der
Pausenzeiten nicht gestattet. Bei der Anfahrt zu den Fahrradständern bzw. bei
der Abfahrt nach Schulschluss ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
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Pausen und Aufsicht
2.1
Die Pausenzeiten:
1.
Pause 08:55 – 09:15 Uhr
2.
Pause 10:45 – 11:15 Uhr
2.2
Zu diesen Zeiten und zur Frühaufsicht (07:10 –07:25 Uhr und 07:55 – 08:10
Uhr) wird auf den Pausenhöfen und im Gebäude durch Lehrer Aufsicht geführt.
2.3
Bei Unfällen, Streitigkeiten und dergleichen wenden sich die Schüler an
den nächst erreichbaren Lehrer.
2.4
Schüler dürfen sich während der Pausen nur innerhalb des festgelegten
Pausengeländes aufhalten. Der Bereich vor dem Jugendhaus gehört nicht zum
Schulhofbereich.
Der Besuch der Bücherei
wird durch eine besondere Ordnung geregelt.
2.5
Als allgemeiner Aufenthaltsbereich während der Pausen steht den Schülern
das Pausengelände auf dem Hof zur Verfügung.
Im Winterhalbjahr kann
auch das Erdgeschoss des Hauptgebäudes genutzt werden.
Bei extrem schlechtem
Wetter sind im Hauptgebäude die beiden Obergeschosse sowie im Neubau und im
Düserbau jeweils die Erdgeschosse für den Aufenthalt freigegeben.
Es ertönt ein besonderes
Gongzeichen für die Regenpause.
Der Aufenthalt auf den
Treppen ist nicht gestattet.
Lauf- und Ballspiele sind
im Gebäude nicht erlaubt.
2.6
Für den 9. und 10. Jahrgang steht in der
großen Pause das
Jugendhaus als Aufenthaltsbereich zur Verfügung.
2.7
Auf dem Schulhof sind Spiele, durch die andere gefährdet werden,
nicht erlaubt (z. B. Werfen von Schneebällen oder Eicheln). Fußball darf nur
mit kleinen Bällen gespielt werden.
2.8
Auf dem Schulgelände ist das Spucken, auch das Ausspucken von Kaugummi,
untersagt. Bei Nichtbeachtung ist eine Reinigungsgebühr zu entrichten.
2.9
Klassen, die in den Pausen das Gebäude wechseln müssen, dürfen ihre
Taschen im jeweiligen Eingangsbereich abstellen.
2.10
Nach dem Gong zum Pausenende gehen die Schüler zu ihren Unterrichtsräumen
und warten dort auf den Lehrer. Ist nach fünf Minuten der für den Unterricht
vorgesehene Lehrer noch nicht dort, so erkundigt sich der Klassensprecher im
Lehrerzimmer oder Sekretariat.
2.11
Mäntel und Jacken gehören während der Unterrichtszeit an die Garderobe.
Wertsachen dürfen dort nicht aufbewahrt werden.
2.12
Schüler und Lehrer haben darauf zu achten, dass Abfälle aller Art in die
Papierkörbe oder Mülltonnen geworfen werden. Wiederverwertbare bzw.
kompostierbare Abfälle sind an den
dafür vorgesehenen
Stellen zu deponieren.
2.13
Die Unterrichtsräume, auch die Fach- und Sporträume, werden geordnet
verlassen.
Dazu gehört: Tafeln wischen, Stühle ordnen,
Licht ausschalten. Die Räume werden von den Lehrern zu den Pausen verschlossen.
3. Schulleben
3.1
Bei Alarm sind die Fluchtwege gemäß den
ausgehängten Fluchtplänen zu
benutzen.
3.2
Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art
ist verboten.
3.3
Das Mitbringen und der Konsum von
Alkohol, Drogen und Zigaretten
sind streng untersagt.
3.4
Handys und elektronische Speichermedien müssen während des Unterrichts
ausgeschaltet sein. Die missbräuchliche Nutzung dieser Geräte wird mit dem
sofortigen Entzug geahndet.
4. Unterrichtsschluss
4.1 Nach Unterrichtsschluss lassen die Lehrer
alle Stühle
hochstellen. Die Räume und das Mobiliar sind von Abfällen zu
reinigen. Die Fenster müssen geschlossen sein, die Vorhänge
geöffnet werden.
4.2 Die
Schülerinnen und Schüler verlassen unmittelbar nach Unterrichtsschluss das
Schulgelände und treten den Heimweg an.
Waffenerlass
1. Den
Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im
Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung vom 8.3.1976 — BGBI. l S. 432) mit
in die Schute oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im
Wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände
(insbesondere die sogenannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten,
Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte)
sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Verbot gilt auch für volljährige Schüler,
die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B.
Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition
jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die
geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
3. Alle Schüler sind jeweils zu
Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist
auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist
darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen
usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.
4. Abdruck
dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1., 5.
und 7. Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den
Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.
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