Schulordnung               

 

 

  1. Schulweg und Schulbeginn

1.1   Die Schüler kommen frühestens 15 und spätestens 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände an.

Fahrräder und Mofas müssen verkehrssicher sein und im Fahrradstellbereich abgeschlossen werden. Das Befahren des Pausengeländes mit Fahrrädern oder Mofas ist während der Pausenzeiten nicht gestattet. Bei der Anfahrt zu den Fahrradständern bzw. bei der Abfahrt nach Schulschluss ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

 

  1. Pausen und Aufsicht

2.1  Die Pausenzeiten:

1.      Pause  08:55 – 09:15 Uhr

2.      Pause 10:45 – 11:15 Uhr

2.2  Zu diesen Zeiten und zur Frühaufsicht (07:10 –07:25 Uhr und 07:55 – 08:10 Uhr) wird auf den Pausenhöfen und im Gebäude durch Lehrer Aufsicht geführt.

2.3  Bei Unfällen, Streitigkeiten und dergleichen  wenden sich die Schüler an den nächst erreichbaren Lehrer.

2.4  Schüler dürfen sich während der Pausen nur innerhalb des festgelegten Pausengeländes aufhalten. Der Bereich vor dem Jugendhaus gehört nicht zum Schulhofbereich.

Der Besuch der Bücherei wird durch eine besondere Ordnung geregelt.

2.5  Als allgemeiner Aufenthaltsbereich während der  Pausen steht den Schülern das Pausengelände auf dem Hof zur Verfügung.

Im Winterhalbjahr kann auch das Erdgeschoss des Hauptgebäudes genutzt werden.

Bei extrem schlechtem Wetter sind im Hauptgebäude die beiden Obergeschosse sowie im Neubau und im Düserbau jeweils die Erdgeschosse für den Aufenthalt freigegeben.

Es ertönt ein besonderes Gongzeichen für die Regenpause.

Der Aufenthalt auf den Treppen ist nicht gestattet.

Lauf- und Ballspiele sind im Gebäude nicht erlaubt.

2.6  Für den 9. und 10. Jahrgang   steht   in  der

großen Pause das Jugendhaus als Aufenthaltsbereich zur Verfügung.

2.7  Auf dem Schulhof sind Spiele, durch die andere  gefährdet   werden,   nicht   erlaubt (z. B. Werfen von Schneebällen oder Eicheln). Fußball darf nur mit kleinen Bällen gespielt werden. 

2.8  Auf dem Schulgelände ist das Spucken, auch das Ausspucken von Kaugummi, untersagt. Bei Nichtbeachtung ist eine Reinigungsgebühr zu entrichten.

2.9  Klassen, die in den Pausen das Gebäude wechseln müssen, dürfen ihre Taschen im jeweiligen Eingangsbereich abstellen.

2.10                     Nach dem Gong zum Pausenende gehen die Schüler zu ihren Unterrichtsräumen und warten dort auf den Lehrer. Ist nach fünf Minuten der für den Unterricht vorgesehene Lehrer noch nicht dort, so erkundigt sich der Klassensprecher im Lehrerzimmer oder Sekretariat.

2.11                     Mäntel und Jacken gehören während der Unterrichtszeit an die Garderobe. Wertsachen dürfen dort nicht aufbewahrt werden.

2.12                     Schüler und Lehrer haben darauf zu achten, dass Abfälle aller Art in die Papierkörbe oder Mülltonnen geworfen werden. Wiederverwertbare bzw. kompostierbare      Abfälle   sind   an    den

       dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren.

2.13                     Die Unterrichtsräume, auch die Fach- und Sporträume, werden geordnet verlassen.

Dazu gehört: Tafeln wischen, Stühle ordnen, Licht ausschalten. Die Räume werden von den Lehrern zu den Pausen verschlossen.

      3.  Schulleben

3.1  Bei Alarm sind die Fluchtwege gemäß den

ausgehängten  Fluchtplänen  zu  benutzen.

3.2  Das Mitbringen von Waffen  jeglicher Art

ist verboten.

3.3  Das   Mitbringen   und   der   Konsum  von

Alkohol, Drogen und Zigaretten sind streng untersagt.

3.4  Handys  und elektronische Speichermedien müssen  während  des Unterrichts ausgeschaltet sein. Die missbräuchliche Nutzung dieser Geräte wird mit dem sofortigen Entzug geahndet.

 

4. Unterrichtsschluss

4.1 Nach Unterrichtsschluss   lassen  die Lehrer

alle Stühle  hochstellen.   Die   Räume  und    das  Mobiliar  sind  von  Abfällen  zu reinigen. Die   Fenster   müssen    geschlossen   sein, die   Vorhänge   geöffnet   werden.

4.2            Die Schülerinnen und Schüler verlassen unmittelbar nach Unterrichtsschluss das Schulgelände und treten den Heimweg an.

 

 

 

  Waffenerlass                                 

1. Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (Neufassung vom 8.3.1976 — BGBI. l S. 432) mit in die Schute oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im Wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sogenannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dieses Ver­bot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagd­schein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.

2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.

3. Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann.

4. Abdruck dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1., 5. und 7. Schuljahr sowie beim Ein­tritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

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